Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben nicht innerhalb des Ortsbildschutzperimeters zu liegen kommt. Die besonderen ästhetischen Anforderungen für dieses Gebiet (Art. 44 GBR) müssen nicht beachtet werden. d) Die Vorinstanz geht gestützt auf den Bericht des Berner Heimatschutzes davon aus, dass das Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen der Dorfzone nicht erfüllt. Gemäss 6