Gemäss Art. 36 Abs. 2 GBR sind demnach auf das Bauvorhaben die Gestaltungsbestimmungen der Dorfzone anwendbar. Danach sind Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Dorfzone beeinträchtigen würden, untersagt (Art. 33 Abs. 2 GBR). Bauvorhaben müssen die Einpassung in die Umgebung und in die traditionelle Bauweise gewährleisten. Im Baubewilligungsverfahren muss eine Fachinstanz (Ortsplaner, Heimatschutz, kantonale Denkmalpflege o.ä.) beigezogen werden (Art. 33 Abs. 3 GBR).