Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass in der ZöN B nur die bestehende Überbauung sowie Ergänzungs- und Anbauten dazu überhaupt zulässig sind. Der projektierte Neubau, der wie die bestehende Überbauung zum Zweck des Schulunterrichts genutzt werden soll, kann ohne weiteres als Ergänzungsbaute im Sinne von Art. 36 Abs. 2 GBR betrachtet werden. Die von der Gemeinde vertretene Interpretation von Art. 36 Abs. 2 GBR lässt sich dagegen mit dem klaren Wortlaut nicht vereinbaren.