c) Art. 36 GBR regelt die Zone für öffentliche Nutzungen ZöN. Nach dessen Absatz 2 dient die ZöN B für die Nutzung als Schulhaus und Mehrzweckgebäude. Unter "Grundzüge der Überbauung und Gestaltung" ist festgehalten: "Gemäss bestehender Überbauung. Für Ergänzungs- und Anbauten gelten die Bestimmungen der Dorfzone".