Der Beschwerdegegner geht in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 davon aus, dass die Bestimmungen über die Dorfzone grundsätzlich anwendbar seien. Allerdings rechtfertigten sich gewisse Abweichungen. So sei zunächst zu berücksichtigen, dass Bauten in der ZöN primär Nutzungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten hätten. Sodann liege die ZöN B anders als die gesamte Dorfzone nicht im Ortsbildschutzperimeter, für den das Gemeindebaureglement besondere ästhetische Anforderungen aufstelle. Abgesehen vom Flach- statt Satteldach unterscheide sich zudem der projektierte Bau von Aussen nicht wesentlich von der bestehenden Turnhalle. Auch die anderen Bauten in der ZöN seien schlicht.