b) Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid ebenfalls davon aus, dass die Bestimmungen für die Dorfzone anwendbar sind, da Art. 36 Abs. 2 GBR für Ergänzungs- und Anbauten in der ZöN B auf diese verweist. Die Vorinstanz nahm gestützt auf den Bericht des Berner Heimatschutzes an, das Bauprojekt erfülle die Gestaltungsanforderungen in der Dorfzone nicht.