a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauprojekt verschandle das Dorf- und Landschaftsbild und verstosse damit gegen die Gestaltungsbestimmungen für die Dorfzone. Das Bauprojekt solle in der Zone für öffentliche Nutzung ZöN B realisiert werden; für Ergänzungs- und Anbauten gälten gemäss Gemeindebaureglement die Bestimmungen der Dorfzone. Der vorgesehene Containerbau füge sich überhaupt nicht in die traditionelle Bauweise des Dorfkerns ein. Der Bericht des Berner Heimatschutzes vom 25. November 2014 stütze diese Ansicht.