Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Sie sind Eigentümer der Parzellen Rumisberg Grundbuchblatt Nr. K.________, welche direkt an die Bauparzelle angrenzt, und Nr. L.________, welche schräg gegenüber auf der anderen Seite des Mattenbodenwegs liegt. Von beiden Parzellen aus besteht Sichtkontakt zum Bauprojekt. Damit sind die Beschwerdeführenden auch materiell zur Beschwerdeführung legitimiert.