4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es bat die Vorinstanz, sich in ihrer Stellungnahme dazu zu äussern, dass sie im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Ausnahmebewilligung bzw. der Gesamtbaubewilligung als ausschlaggebend erachtet, dass es sich beim Bauvorhaben um eine befristete Lösung handelt, gemäss Entscheiddispositiv jedoch die Bewilligung nicht befristet ist. Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2015, dass ihres Erachtens keine explizite Befristung vorzusehen sei. Im Übrigen verweist sie auf den angefochtenen Entscheid.