2. Mit Gesamtbauentscheid vom 28. April 2015 erteilte das H.________ die Baubewilligung unter Einschluss von Ausnahmebewilligungen betreffend die Abweichung in der Dachform und betreffend das Überschreiten der zulässigen Gebäudelänge und - breite. Der Entscheid enthält in Ziff. 4.5 und Anhang 7 Auflagen bezüglich der Umgebungsgestaltung und der zurückhaltenden Farbgebung. Die Einsprache wurde abgewiesen. 3. Gegen den Gesamtbauentscheid reichten die Beschwerdeführenden am 26. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des 1 Vorakten, pag. 34.