Unter dem Gesichtspunkt einer befristeten Lösung sei das Projekt an diesem Standort jedoch vertretbar. Der Baubewilligungsbehörde werde empfohlen, die notwendigen Ausnahmebewilligungen zu gewähren und eine befristete Baubewilligung auszustellen. Mit Auflagen sei eine zurückhaltende Farbgebung und eine ortsgerechte Umgebungsgestaltung sicherzustellen. Das Bauvorhaben wurde am 24. und 31. Dezember 2014 publiziert.1 Als beanspruchte Ausnahmen wurden im Publikationstext die Abweichung in der Dachform (Art. 26 Abs. 4 GBR2) und das Überschreiten der Gebäudelänge und -breite (Art. 37 GBR) angeführt. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache.