g) Demzufolge erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer und Gebäudehöhe als begründet. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der vorinstanzliche Gesamtentscheid wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 12. Juni 2014 mit Projektänderung vom 24. Oktober 2014 wird der Bauabschlag erteilt. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden (mehrfach) verletzt hat. 15 5. Kosten