Zwar machte die Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins geltend, der aufgeschüttete Bauherrenhügel sei in den Plänen mit gelber Farbe dargestellt worden. Dieser werde für den Neubau abgetragen. Neben diesem Bauherrenhügel gebe es auf der Bauparzelle auch noch eine natürliche Plombierung, diese entspreche der roten Linie in den Plänen. Wenn die Beschwerdegegnerin gleichzeitig einräumt, dass das ursprünglich gewachsene Terrain nicht mehr eruierbar sei, stellt sich jedoch die Frage, was sie annehmen lässt, dass die Bauparzelle eine natürliche Plombierung aufweist.