Somit kommt hier Abs. 2 von Art. 97 BauV zur Anwendung: Ist die Oberfläche des Baugrundstücks sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben, so ist die Bauhöhe zu messen vom ursprünglichen Terrain, wenn die Baubewilligung für die Auffüllung einen entsprechenden Vorbehalt enthält (Bst. a), im Übrigen vom Niveau aus, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht (Bst. c). Da kein entsprechender Vorbehalt in der alten Baubewilligung für das bestehende Gebäude bekannt ist, ist die Bauhöhe nicht vom ursprünglichen Terrain zu messen. Daher ist die Bauhöhe vom Niveau aus zu messen, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht (Art. 97 Abs. 2 Bst. c BauV).