Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass für den Bau des heute bestehenden Hauses das Terrain teilweise erheblich aufgeschüttet wurde – die Beschwerdegegnerin spricht in diesem Zusammenhang von einem "Bauherrenhügel". Aus dem alten Querschnittplan des bestehenden Hauses aus dem Jahr 1950 lässt sich herauslesen, dass das ursprüngliche Terrain knapp 1.8 m unterhalb der Oberkante des Erdgeschossbodens des heute bestehenden Gebäudes lag.13 Gemäss dem Plan "EG-Höhe" befindet sich die Oberkante des Erdgeschosses im heutigen Haus auf einer Höhe von 434.22 m.ü.M.14 Das ursprüngliche Terrain befand sich demzufolge auf einer Höhe von rund 432.5