e) Neben dieser Überschreitung der Gebäudehöhe an der Westfassade stellt sich zusätzlich für sämtliche Fassaden die Frage, ob die Gebäudehöhe nicht von einem tieferen Terrain als dem fertigen Terrain gemessen werden muss. Zwar ist für die Messung der Gebäudehöhe grundsätzlich das Terrain massgebend, wie es vor Baubeginn besteht (Art. 97 Abs. 1 BauV). Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass im Falle eines Abbruchs und Wiederaufbaus mit der Formulierung "vor Baubeginn" der Zustand vor Ausführung des aktuellen Vorhabens gemeint ist, ohne dass ein früherer bzw. der ursprüngliche Geländeverlauf festgestellt oder rekonstruiert werden müsste.11