Dies gilt jedoch nicht für die Westfassade. Bei dieser befindet sich das neue Terrain in der Fassadenmitte grundsätzlich unterhalb von 433.00 m.ü.M. auf ca. 432.80 m.ü.M. Lediglich ein ca. 30 cm tiefer und 20 cm hoher Absatz entlang der Westfassade befindet sich auf der Höhe von 433.00 m.ü.M. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins handelt es sich bei diesem Absatz um ein Rammbord für die davor liegenden Parkplätze. Das AGR hat anlässlich des Augenscheins ausgeführt, dass vorliegend auf das Terrain herunter gemessen werden müsse und nicht nur bis zur Oberkante des Rammbords. Diese Praxis des AGR überzeugt.