Die Gebäudehöhe ist aus den Fassadenplänen ablesbar. Auf den bewilligten Fassadenplänen ist zu erkennen, dass das neue Terrain in allen vier Fassadenmitten unterhalb des heute bestehenden Terrains liegt, d.h. das heute bestehende Terrain wird abgegraben. Somit kommt grundsätzlich Art. 97 Abs. 3 BauV zur Anwendung, wonach die Gebäudehöhe vom fertigen Terrain aus gemessen wird, wenn es tiefer liegt, als das ursprüngliche Terrain. In diesem Sinne wurde die Gebäudehöhe von der Beschwerdegegnerin in den Fassadenplänen der Süd-, Nord- und Ostfassade eingetragen und gemessen. Demnach liegt das neue Terrain auf allen Fassaden auf der Höhe von 433.00 m.ü.