Gemäss Art. 32 Ziff. 1 Bst. b GBR wird die Gebäudehöhe in den Fassadenmitten gemessen und zwar bei Flachdächern vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis oberkant fertiges Flachdach (am Dachrand gemessen). Da die Gemeinde Port ihre baurechtliche Grundordnung noch nicht den Bestimmungen der BMBV angepasst hat, ist vorliegend zur Messung der Gebäudehöhe nach wie vor auf Art. 97 BauV abzustellen (Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV; vgl. oben E. 3.b). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BauV gilt, wo die Bauhöhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, als solcher das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.