97 Abs. 2 Bst. c BauV zur Anwendung, wonach die Bauhöhe vom Niveau zu messen sei, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspreche. Dieses liege gemäss den Höhenaufnahmen auf durchschnittlich ca. 433.20 m.ü.M. c) Die zulässige Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 beträgt 7 m, bei Flachdachbauten gilt eine um 1 m reduzierte Gebäudehöhe (Art. 68 Ziff. 1 GBR). Da es sich beim Bauvorhaben um einen Flachdachbau handelt, gilt demnach unbestrittenermassen eine Gebäudehöhe von 6 m.