Dieses bestehe seit mindestens 65 Jahren. In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens machen sie geltend, das Terrain sei vor dem Bau des bestehenden Hauses nicht grossflächig aufgeschüttet worden. In keiner der Baugesuchsakten für die in der Nachbarschaft erstellten ursprünglichen Häuser fänden sich Hinweise auf Aufschüttungen. Dies werde durch mündliche Aussagen bestätigt. Selbst wenn das Terrain im Bereich der Bauparzelle vor 65 Jahren aufgeschüttet worden sein sollte, wäre das ursprüngliche Terrain heute nicht mehr eruierbar. Daher kommt gemäss der Beschwerdegegnerin Art. 97 Abs. 2 Bst.