a) Die Beschwerdeführenden rügen, die zulässige Gebäudehöhe von 6 m werde um 50 cm überschritten. Dies weil die Vorinstanz von einem falschen Terrain ausgehe. Auszugehen sei nicht vom jetzigen, angehobenen Gelände, auf dem das nun abzubrechende Gebäude stehe, sondern vom natürlichen Geländeverlauf. Auch die Beschwerdeführenden hätten vor 17 Jahren beim Bau ihres Einfamilienhauses nach Abriss des früheren Gebäudes auf die natürliche Geländekote von 432.62 m abstellen und die Gebäudehöhe entsprechend anpassen müssen. Aufgrund des Prinzips der rechtsgleichen Behandlung müsse dies nun auch für die Beschwerdegegnerin gelten. Es dränge sich 10