Soweit die Beschwerdegegnerin darauf verweist, sie habe sich beim AGR bezüglich der Bruttogeschossflächen-Berechnung erkundigt und ihre Berechnung mit den verschiedenen Abzügen entspreche der Auslegung des AGR, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das AGR bereits am 10. November 2014 die Bruttogeschossfläche für das Bauvorhaben berechnet hat. Es ist dabei auf eine Bruttogeschossfläche von 864.398 m2 gekommen, woraus ersichtlich ist, dass gemäss Berechnung des AGR die zulässige Ausnützungsziffer durch das Bauvorhaben deutlich überschritten wird. 4. Gebäudehöhe