f) Letztlich muss die Abzugsfähigkeit der weiteren Abzüge aber nicht abschliessend geklärt werden. Die Treppenaugen sind eindeutig nicht abzugsfähig und müssen an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden. Gemäss dem vom Regierungsstatthalteramt am 23. April 2015 abgestempelten Plan "BGF Berechnung" ergibt sich somit eine Bruttogeschossfläche von 834.5 m2, gemäss der zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereichten Berechnung eine Bruttogeschossfläche von 831.7 m2. Dies liegt über der zulässigen Bruttogeschossfläche von 826.5 m2 womit das Bauvorhaben die Ausnützungsziffer von 0.5 überschreitet.