Das Problem ist jedoch, dass sich diese Fensterfront nicht über die gesamte Fassade erstreckt, weder in der Höhe noch in der Breite. Insofern ist die Situation mit nicht abzugsfähigen Fensterrücksprüngen vergleichbar, was gegen einen Abzug spricht. Auch aus dem Bericht des AGR vom 1. September 2015 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob diese konkrete Fensterfront abgezogen werden darf. Gemäss überzeugender Argumentation des AGR in seinem E-Mail vom 19. Dezember 2014 ist demgegenüber der Abzug für die hinterlüftete Holzfassade eindeutig zulässig. Zu 9 KPG-Bulletin 5/1993, S. 30 9