Ähnlich schwierig wie die Lufträume in den Duplexwohnungen ist der geltend gemachte Abzug für die raumhohen Fenster im Erdgeschoss zu beurteilen. Fensterrücksprünge bzw. das Leibungsmass sind bei der Bruttogeschossfläche grundsätzlich nicht abzuziehen.9 Dabei dürften jedoch Fenster gemeint sein, die sich in einem Wanddurchbruch befinden. Vorliegend scheint es sich im zurückversetzten Fassadenbereich des Erdgeschosses um eine durchgehende Fensterfront ohne Wanddurchbruch zu handeln, was für eine Abzugsfähigkeit spricht. Das Problem ist jedoch, dass sich diese Fensterfront nicht über die gesamte Fassade erstreckt, weder in der Höhe noch in der Breite.