So spricht denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens davon, dass dieser Luftraum einer guten Wohnqualität diene. Insofern dient diese Fläche im Obergeschoss dem Wohnen, wenn auch nicht als begehbare Fläche. Auch das AGR hat sich anlässlich des Augenscheins dahingehend geäussert, dass die Lufträume in den Duplexwohnungen nicht abgezogen werden dürften. Es handle sich um eine Bruttofläche. Abgezogen werden dürften lediglich die explizit aufgelisteten Flächen, was auf Lufträume nicht zutreffe.