e) Hinsichtlich der Lufträume in den beiden Duplexwohnungen deutet die Figur 1 auf Seite 46 der SIA-Norm 416 demgegenüber darauf hin, dass deren Abzug zulässig sein könnte. Allerdings spricht diese Norm wie erwähnt von der Geschossfläche. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass eine Fläche, die gemäss SIA-Norm nicht einzurechnen ist, bei der umfassenderen Bruttogeschossfläche nicht abgezogen werden darf. Bei dieser darf nur abgezogen werden, was in der Bauverordnung explizit erwähnt wird, was auf "Lufträume" nicht zutrifft. So spricht denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens davon, dass dieser Luftraum einer guten Wohnqualität diene.