Schliesslich bestätigt auch ein Blick in die SIA-Norm 416 dieses Ergebnis. Diese Norm spricht anders als die Bauverordnung nicht von der Bruttogeschossfläche, sondern lediglich von der Geschossfläche, was auf eine engere Definition schliessen lässt. Aus der 8 KPG-Bulletin 5/1993, S. 30 8 Figur 1 auf Seite 46 lässt sich herauslesen, dass zwar ein (grösserer) Luftraum nicht an die Geschossfläche anzurechnen ist. Der Luftraum im Treppenhaus wird jedoch gemäss dieser Figur der Geschossfläche zugerechnet. Somit spricht dies für eine Anrechnung von Treppenaugen auch an die Bruttogeschossfläche.