Damit müssen diese Flächen bei der Bruttogeschossfläche mitgerechnet werden. Dass auch Hohlräume zur Bruttogeschossfläche hinzugerechnet werden müssen, wenn sie aufgrund ihrer Funktion dem Wohnen dienen, zeigt sich bei Kaminen sowie Leitungs- und Lüftungsschächten. Auch diese müssen inklusive ihrer Wandquerschnitte bei der Bruttogeschossfläche eingerechnet werden.8 Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Einschätzung des AGR anlässlich des Augenscheins vom 20. August 2015. Demnach sind Treppenaugen nicht abzugsfähig. Auch in seinem Bericht vom 1. September 2015 hat das AGR die Treppenaugen nicht abgezogen.