BauV ergibt sich jedoch, dass Verkehrsflächen wie Treppen, die anrechenbare Räume erschliessen, bei der Bruttogeschossfläche berücksichtigt werden müssen. Dies gilt für die gesamte Verkehrsfläche, die für die Konstruktion der Treppen bzw. Treppenhäuser benötigt wird und insofern dem Wohnen dient. Im vorliegenden Fall ergeben sich die fraglichen Lufträume aus der Konstruktion der Treppen bzw. des Treppenhauses. Sie werden von der Beschwerdegegnerin denn auch als "Treppenaugen" bezeichnet. Damit müssen diese Flächen bei der Bruttogeschossfläche mitgerechnet werden.