d) Von diesen Abzügen werden zunächst die Treppenaugen genauer angeschaut. Aus dem Begriff "Bruttogeschossfläche" ist zunächst zu schliessen, dass grundsätzlich die gesamte Geschossfläche zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine begeh- oder anderweitig nutzbare Fläche handelt. Davon abgezogen werden darf lediglich, was in Art. 93 Abs. 2 Bst. a bis k BauV explizit aufgezählt wird – Treppenaugen werden dort nicht erwähnt. Durch einen Umkehrschluss aus Art. 93 Abs. 2 Bst. f BauV ergibt sich jedoch, dass Verkehrsflächen wie Treppen, die anrechenbare Räume erschliessen, bei der Bruttogeschossfläche berücksichtigt werden müssen.