Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort darauf, dass sie beim AGR abgeklärt habe, wie die Bruttogeschossfläche zu berechnen sei. Diese Abklärung habe insbesondere ergeben, dass bei einer vorgehängten Holzverkleidung die Bruttogeschossfläche bis zur Aussenkante der Wärmedämmung zu messen sei. In ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis macht sie hinsichtlich der Lufträume in den beiden 7