Im Obergeschoss ist von der gleichen Ausgangsgrösse von 309.26 m2 auszugehen. Allerdings ist in diesem Geschoss eine Holzverkleidung der Fassade vorgesehen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Bruttogeschossfläche lediglich bis zur Aussenkante der Wärmedämmung misst. Dies ergibt gemäss Beschwerdegegnerin einen Abzug von gut 6 m2. Zusätzlich zieht sie für je einen Luftraum in den beiden Duplexwohnungen total gut 9 m2 ab. Schliesslich macht sie auch in diesem Geschoss für zwei Treppenaugen einen Abzug von insgesamt gut 3 m2.