Davon macht die Beschwerdegegnerin verschiedene Abzüge geltend, wobei die genauen Zahlen in dem vom Regierungsstatthalteramt am 23. April 2015 abgestempelten Plan "BGF Berechnung", in der zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2015 eingereichten Bruttogeschossflächen-Berechnung und in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 zum Ergebnis des Beweisverfahrens jeweils variieren. Zunächst zieht die Beschwerdegegnerin für raumhohe Fenster bzw. eine rückspringende Glasfront in der Nordfassade rund 2.5 m2 ab. Weiter macht sie einen Abzug von insgesamt gut 3 m2 für zwei Treppenaugen.