c) Das Erdgeschoss besteht gemäss den bewilligten Plänen grundsätzlich aus einem 24.9 m langen und 12.42 m breiten Rechteck. Dies ergibt eine Ausgangsgrösse von 309.26 m2. Davon macht die Beschwerdegegnerin verschiedene Abzüge geltend, wobei die genauen Zahlen in dem vom Regierungsstatthalteramt am 23. April 2015 abgestempelten Plan "BGF Berechnung", in der zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2015 eingereichten Bruttogeschossflächen-Berechnung und in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 zum Ergebnis des Beweisverfahrens jeweils variieren.