Die anrechenbare Landfläche zur Berechnung der Ausnützungsziffer beläuft sich auf 1'653 m2, dies ist unbestritten. Bei einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.5 ergibt sich somit eine zulässige Bruttogeschossfläche von 826.5 m2. 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 6