b) Gemäss Art. 68 Ziff. 1 GBR gilt in der Wohnzone W2 eine Ausnützungsziffer von 0.5. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 93 Abs. 1 BauV7). Die Art. 93 bis 98 BauV wurden zwar im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) am 25. Mai 2011 aufgehoben. Die Gemeinden haben jedoch bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, ihre baurechtliche Grundordnung den Bestimmungen der BMBV anzupassen; bis zur Anpassung der baurechtlichen Grundordnung finden die bisherigen Art.