a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berechnung der Bruttogeschossfläche im Erd- und Obergeschoss sowie der Attika nicht ausgewiesene Abzüge gemacht. Mitgerechnet würden alle Wände, so auch die Aussenwände inklusive Fenster und Fensterbänke im Wandquerschnitt. Ausgehend von der korrekten Bruttogeschossfläche von 836.05 m2 werde die Ausnützungsziffer um 0.06 überschritten. Die Beschwerdeführenden beantragen in diesem Zusammenhang ein neutrales Gutachten.