Gestützt auf diese Vorschrift des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.5 Soweit sich die Beschwerdeführenden an den Dimensionen des Bauvorhabens stören, ist ihnen daher entgegenzuhalten, dass gestützt auf die in Art. 30 GBR vorgeschriebene gute Gesamtwirkung keine Reduktion in den Dimensionen des Bauvorhabens verlangt werden kann.