b) Die Bauparzelle befindet sich in einer gewöhnlichen Wohnzone, es sind weder Schutzgebiete betroffen noch hat es in der näheren Umgebung geschützte Einzelobjekte. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ein Naherholungs- bzw. ein besonderes Landschaftsgebiet ist nicht nachvollziehbar. Somit sind lediglich die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu beachten.