b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind als unmittelbare Nachbarn des Baugrundstücks durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre formund fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben genüge den Anforderungen der kommunalen Ästhetikbestimmung nicht. Das Bauvorhaben passe aufgrund seiner