3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2015 die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unbegründet und beantragt damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Port verzichtet mit Schreiben vom 22. Juni 2015 auf eine Stellungnahme und verweist auf das vorinstanzliche Verfahren. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.