2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 26. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 23. April 2015 sei aufzuheben und es sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei der Gesamtentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, eine Überschreitung der Ausnützungsziffer und der Gebäudehöhe sowie eine Verletzung des Ortsbild- und Landschaftsschutzes.