1. Die Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 ff. RPG wird verweigert. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bauabschlag der Gemeinde Aeschi bei Spiez vom 21. April 2015 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung