c) Gemäss Stellungnahme des AGR vom 16. März 2015 wurde die Grundfläche für den geplanten Sitzplatz bereits erstellt (Waschbetonplatten). Die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde wird diesen Sachverhalt zu prüfen haben. Falls notwendig hat sie diesbezüglich ein Wiederherstellungsverfahren im Sinne von Art. 46 BauG einzuleiten. d) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid