(vgl. E. 2), wird im Dispositiv des vorliegenden Entscheids (erstmals) ausdrücklich verfügt, dass die Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 ff. RPG zu verweigern ist. Der Bauabschlag der Gemeinde ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel (Augenschein, Parteiverhör) kann daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.