5. Zusammenfassung, Beweismittel und Kosten a) Dem geplanten Gartenpavillon kann weder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG noch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden. Auch die übrigen Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG kommen nicht in Frage; diesbezüglich kann auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des AGR in der Stellungnahme vom 16. März 2015 verwiesen werden. Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfügung des AGR erging 12 VGE 100.2012.456 vom 11. Juni 2014, E. 8.1; BGE 136 II 214, E. 2.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 24 N. 8 ff. 13 Muggli, in Kommentar RPG, 1999, Art. 24 N. 8. 10