Der Gartenpavillon stellt keine objektive Notwendigkeit dar, sondern dient einzig der Komfortsteigerung und der besseren Nutzbarmachung eines vom Beschwerdeführer beabsichtigten Sitzplatzes. Mit diesen Vorstellungen und Wünschen des Beschwerdeführers kann keine Standortgebundenheit begründet werden. Würden diese subjektiven Gründe berücksichtigt, so liesse sich praktisch jedes zonenfremde Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen rechtfertigen. d) Der Gartenpavillon ist damit nicht standortgebunden und eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG kann ebenfalls nicht erteilt werden.