c) Ein Gartenpavillon ist als solcher in keiner Weise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Es sind weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe ersichtlich, welche die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG begründen könnten. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, abfallenden Terrainverlauf auf der Parzelle. Die Bodenbeschaffenheit kann nur zu einer positiven Standortgebundenheit führen, wenn ein Vorhaben aufgrund von besonderen Bodeneigenschaften an einem bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone nur dort realisiert werden kann (klassisches Beispiel: